Allgemeine Ausrüstbedingungen bzw. Geschäftsbedingungen der Emstex Textilveredelung GmbH
1. Ausrüstinstruktionen
Dieselben müssen entsprechend den vorgedruckten Angaben eindeutig und vollständig gehalten sein, da für Differenzen und Schäden, welche aus ungenauen und unrichtigen Angaben entstehen, seitens des Ausrüsters jede Haftung abgelehnt wird.
2. Färbe- und Appreturmuster
Dieselben müssen hinsichtlich Gewebequalität mit der zur Ausrüstung kommenden Ware in Einstellung und Garnnummern übereinstimmen und eine Größe von mindestens 10 x 12 cm besitzen.
3. Lieferfristen
Vorgeschriebene Lieferfristen sind, sofern nicht vom Ausrüster ausdrücklich schriftlich garantiert, unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt jeweils mit Eintreffen und Übernahme der Rohware beim Ausrüster und bei Vorlage einwandfreier Ausrüstinstruktion mit vorschriftsmäßigen Färbe- und Appreturmustern.
4. Rohwarenkontrolle
Die Rohware muss zu 100 % kontrolliert und mit Prüfprotokoll angeliefert werden. Der Ausrüster übernimmt keine Pflicht zur Rohwarenprüfung und damit auch keine Garantie für das richtige Rohmaß der eingelieferten Ware und etwaige Fehler in der Rohware. Fehler in der Rohware sind vom Ausrüster, wenn sie sich im Zuge der Verarbeitung zeigen, erst bei Fertigstellung der veredelten Ware mitzuteilen.
5. Ware mit farbigen Effekten
Der Ausrüster übernimmt bei Waren mit farbigen Effekten nur die Gewähr für richtige Behandlung, jedoch nicht für die Haltbarkeit der Farben.
6. Reklamationen
Für Mängel, welche auf Fehler oder die besondere Beschaffenheit der Rohware zurückzuführen sind oder welche in Bezug auf bereits zugeschnittene, nachträglich bestickte oder durch einen Dritten weiterbehandelte Ware geltend gemacht werden, übernimmt der Ausrüster keinerlei Haftung und Gewährleistung.
Umfärben und Ausrüsten von bereits vorbehandelter Ware wird zum vollen Preis berechnet, jedoch ohne Garantie des Ausrüsters für Ausfall und Haltbarkeit.
Reklamationen, welche ein nachweisbares Verschulden des Ausrüstens zugrunde liegen und die nicht aus vorgenannten Gründen außerhalb der Haftung des Ausrüsters fallen, müssen spätestens 8 Tage nach Ablieferung der veredelten Ware geltend gemacht werden, ansonsten Verzicht auf einen Ersatzanspruch angenommen wird. Unrichtiger Veredelungsausfall der Ware begründet in der Regel nur einen Anspruch auf Nachbesserung. Zerschnittene oder konfektionierte Ware wird unter keinen Umständen zurückgenommen, ebensowenig können Ersatzansprüche für Konfektionslohn, Nutzentgang usw. berücksichtigt oder anerkannt werden.
Auf jeden Fall gilt die Ware mit Aufgaben der Versandinstruktionen als vom Auftraggeber richtig befunden, begutachtet und genehmigt.
7. Waren-Bewertung
Für schadhafte Waren oder über das Kurzmaß hinausgehende Maßdifferenzen, welche auf grobe, in der Manipulation entstandene Mängel zurückzuführen sind, wird nur der nachgewiesene Rohwarenpreis vergütet. Im Falle der Unmöglichkeit dieses Nachweises kommt der am Lieferungstag der Rohware in Geltung stehende Durchschnitts-Großhandelspreis zur Berücksichtigung.
8. Breiten- und Längenmaße
Der Ausrüster trachtet, die vorgeschriebenen Breiten- und Längenmaße bestmöglichst zu erreichen, ohne jedoch eine Garantie hierfür übernehmen zu können.Auf Grund besonderer Behandlung (mercerisieren) bedingte Untermaße werden vom Ausrüster nicht vergütet. Die Breite-Toleranz beträgt 3 %, Kurzmaß Vorbehalt 5 %; bei Schrumpfungsware entsprechend mehr.
Bei allen sonstigen Waren wird ein Übermaß nicht garantiert. Bei Artikeln, die gewöhnlich Übermaß ergeben, kann eine Verpflichtung auf Lieferung eines bestimmten prozentuellen Übermaßes übernommen werden.
9. Reste
Reste, welche wegen Materialfehler vom Stück abgeschnitten werden, müssen übernommen werden und zählen auf das Auslieferungsmaß; es wird jedoch hierfür ein reduzierter Faconlohn in Rechnung gestellt.
Für das vom Ausrüster übernommene Risiko, das ihm naturgemäß während des Ausrüstprozesses der Ware entsteht, verbleiben die dabei notwendigerweise abfallenden Reste dem Ausrüster.
10. Flecken- und Ausrüstschäden
Eine Schadensbelastung darf nicht erfolgen, wenn ein Normalstück von 60 Metern nicht mehr als 2 Ausrüstschäden im Durchschnitt und nicht mehr als 3 aus dem Ausrüstprozess stammende Flecken aufweist. Für jeden weiteren, im Ausrüstprozess nachweisbar entstandenen Schaden werden 10 cm Ware gutgeschrieben. Bei Stickereiwaren ist im Verhältnis zur Länge das aliquote Verhältnis anzuwenden.
11. Sonstige Schäden
Solche werden nur anerkannt, wenn sie durch die gegenständlichen Ausrüstbedingungen gedeckt erscheinen und mit entsprechender Begründung innerhalb der vorgeschriebenen Reklamationsfrist schriftlich und firmenmäßig unterzeichnet geltend gemacht werden. Schäden durch Mäuse und Motten oder durch Moder und Stockflecken bei undisponierter sowie bei fertiggestellten und nicht abberufener Ware werden seitens des Ausrüsters nicht vergütet. Für Schäden und Beschmutzungen während des Transportes durch einen Spediteur oder durch die Bahn oder Lagerung daselbst von roher oder fertiger Ware wird keine Gebühr und kein Ersatz geleistet. Der Versand geschieht ausschließlich auf die Gefahr des Kunden.
12. Höhere Gewalt
Für alle Nachteile, welche durch Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Brennstoffmangel, Feuersbrünste, Wasserkatastrophen, Schäden durch Kriegseinwirkungen und Kriegsfolgen oder anderen Fällen höherer Gewalt oder elementarer Art entstehen, übernimmt der Ausrüster weder Haftung noch Ersatzleistung.
13. Versicherung
Die zur Veredelung übergebene Ware ist beim Ausrüster gegen Diebstahl, Einbruch und Feuer nicht versichert. Auch für Schäden, die durch andere
Ursachen als Diebstahl, Einbruch und Feuer entstehen, übernimmt der Ausrüster keine Haftung. Das Transportrisiko auf den dem Ausrüster nicht gehörenden Beförderungsmitteln geht zu Lasten des Auftraggebers.
14. Fakturenberechnung und Zahlungsbedingungen
Die Preisberechnung erfolgt nach dem fertigen Längenmaß, bei Kilo-Ware nach Roh-Kilogramm. Die Yard-Länge wird zu 91,5 cm berechnet. Die Fakturierung erfolgt in Euro, falls nicht einvernehmlich etwas anderes festgesetzt wurde. Die Anführung von Ausrüstpreisen darf auf der Ausrüstnota nicht erfolgen, sondern sind hierfür ausschließlich die firmenmäßig schriftlich gefertigten Bestätigungen des Ausrüsters maßgebend und verbindlich. Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung sowie Gerichtsstand ist Dornbirn.
15. Farb- und Apprettoleranzen
Dieselben gelten als vereinbart und müssen vom Auftraggeber berücksichtigt werden. Bei Indanthren-Farben muss eine größere Farbtoleranz genehmigt werden.
16. Retentions- und Pfandrecht
Dem Ausrüster steht für seine Forderungen im Sinne des Handelsgesetzes an dem ihm vom Auftraggeber übergebenen Waren das Retentionsrecht (Zurückbehaltungsrecht) zu. Dieses gesetzliche Recht wird auch durch einen allfälligen Eigentumswechsel an der Ware während der Lagerung im Ausrüstbetrieb nicht berührt oder beeinträchtigt. Ein gegebenenfalls bestehender Eigentumsvorbehalt oder ein besonderes Recht eines Dritten an der dem Ausrüster übergebenen Ware ist dem Letztgenannten spätestens bei Einlieferung der Ware schriftlich rekommandiert bekanntzugeben. In diesem Falle hat zwecks Aufrechterhaltung des dem Ausrüster zustehenden Retentionsrechtes der Berechtigte mittels Haftungsbriefes zusätzlich für die Bezahlung des Ausrüstlohnes zu haften. Über das gesetzliche Pfand- und Retentionsrecht hinaus gelten überdies die umseitig bezeichneten Waren, solange sie im Besitz des Ausrüsters sind, als vertragsmäßiges Pfand.
17. VVO für unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen
Käufer und Verkäufer stimmen darin überein
-dass gebrauchte Verpackungen nur zurückgegeben/zurückgenommen werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
– sich der Verkäufer bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen des Sammel- und Verwertungssystems als Drittem gemäß §5 (6) VerpackVO bedient;
– für den Fall, dass dem Käufer dadurch Kosten entstehen sollten, der Verkäufer diese mit folgenden Einschränkungen übernimmt:
– die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen vom Käufer bis zur Sammelstelle gehen zu Lasten des Käufers;
– bei der Sammelstelle anfallende Mehrkosten für Sortentrennung, verunreinigte Verpackungen sowie Kleinmengenzuschläge werden dem Käufer nicht ersetzt.
18. Sondervereinbarungen
Mündliche oder telefonische Erklärungen, die mit den obigen allgemein vertraglichen Bedingungen in Widerspruch stehen oder von denselben abweichen, gelten beiderseits nur dann als rechtsverbindlich, wenn sie vom Ausrüster schriftlich bestätigt werden. Für telefonische Auskünfte oder Erklärungen seitens des Ausrüsters wird grundsätzlich keine Haftung übernommen.